EuGH-Entscheidung betr. Gewährung internationalen Schutzes bei Gewalt gegen Frauen (16.1.24)

Frauen kann die Flüchtlingseigenschaft resp. subsidiärer Schutz zuerkannt werden, wenn sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechtes physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind resp. sie tatsächlich Gefahr laufen, getötet zu werden oder Gewalt zu erfahren.

(Das Übreinkommen von Istanbul, das hier zugrunde gelegt ist und gewalt gegen Frauen aufgrund des geschlechtes als eine Form der verfolgung anerkennt, bindet die Europ. Union

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-02/cp240026de.pdf