Gesetzliche Änderungen bei der Fachkräfteeinwanderung

Am 18. November trat bereits ein Teil der Neuerungen in Kraft, die mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung beschlossen wurden.
Weitere Neuerungen treten im Laufe des Jahres 2024 in Kraft.

Folgende Neuerungen gelten bereits jetzt:
Änderung des Zwecks des Aufenthaltsgesetzes
Bisher lautete die Formulierung „Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern“, nun heißt es nur noch, dass das Gesetz der Steuerung des Zuzugs von Ausländern dient. Damit soll ein klares Zeichen für mehr Offenheit bei der Zuwanderung gesetzt werden, da mit der Neuerung nun die Begrenzung des Zuzugs nicht mehr automatisch als Bestandteil der staatlichen Interessen anzusehen ist.

Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Fachkräfte (§§ 18a und 18b Aufenthaltsgesetz)
Personen mit einer anerkannten Berufsausbildung sowie Personen mit akademischer Ausbildung wird künftig eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt. Es gibt somit einen Rechtsanaspruch auf Erteilung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ausschluss von Asylsuchenden von der Fachkräfteregelung
Diese Einschränkung wurde noch kurzfristig mit aufgenommen.
Personen im Asylverfahren können nun vor dem bestandskräftigen Abschluss ihres Verfahrens nur dann einen Aufenthaltstitel nach §§ 18 a oder 18b erhalten, wenn die oberste Landesbehörde dem zustimmt und nur dann, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern.

Personen, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde, dürfen vor der Ausreise keinen Aufenthaltstitel nach §§ 18 a oder 18b oder 19c Abs. 2 erhalten.

Personen, die ihren Asylantrag zurückgenommen haben, dürfen vor der Ausreise keine Aufenthaltstitel nach §§ 18 a oder 18b oder 19c Abs. 2 erhalten.
Ausnahme: Sie sind vor dem 29. März 2023 eingereist; hier besteht die Möglichkeit, den Aufenthaltstitel als Fachkraft zu erwerben (sog. Spurwechsel); diese Regelung wird ab 1. März 2024 wirksam.
Mit dieser Regelung soll lt. Gesetzesbegründung verhindert werden, dass Personen zum Zweck der Asylantragstellung mit dem eigentlichen Ziel der Erwerbstätigkeit einreisen.

Beschäftigung von Berufskraftfahrenden
Drittstaatsangehörige (d.h. Nicht-EU-Bürger:innen) können ab sofort unter vereinfachten Bedingungen als LKW- oder Busfahrer:innen eingestellt werden. Verzichtet wird künftig auf die sog. Vorrangprüfung, ebenso ist nicht mehr zu prüfen, ob Fahrerlaubnisse und Grundqualifikationen bestimmten europäischen Standards entsprechen.


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