Ukraine

Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs.1 AufenthG für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine

Alle bisher erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG für Geflüchtete aus der Ukraine, welche am 1.2.2024 gültig sind, gelten einschließlich der Auflagen und Nebenbestimmungen kraft Gesetzes bis zum 4.3.25 fort.

Ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann und muss bei der Ausländerbehörde nicht gestellt werden. Als Nachweis über das Fortbestehen des Aufenthaltsrechts wurde an alle Betroffenen im Landkreis Augsburg ein Schreiben, welches anderen Behörden und Institutionen etc. im Bedarfsfall vorgelegt werden kann, versandt. Ein Muster dieses Schreibens findet sich im Anhang.