Neue Leistungssätze im Asylbewerberleistungsgesetz sowie Einschränkungen im Leistungsbezug des SGB II/XII

Neuregelung im Asylbewerberleistungsgesetz:

Die Höhe der Unterstützung für Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, werden zum 1.1.24 angepasst.
Beispielsweise erhält ein alleinstehender Erwachsener nun 460,00 € statt bisher 410,00 €.

Die weiteren Leistungssätze finden Sie unter diesem Link.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich aufgrund der derzeitigen Diskussionen kurzfristig weitere Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz ergeben. So wurde eine Verlängerung der Bezugsdauer von Asylbewerberleistungen von 18 auf 36 Monate diskutiert sowie dass weitere Leistungen als Sachleistungen erbracht werden und die Geldleistungen durch ein sog. Bezahlkartensystem ersetzt werden. Ob sich dadurch Änderungen in den Regelbedarfsstufen ergeben, ist derzeit nicht absehbar.

Neuregelung im Bezug von SGB II bzw. SGB XII Leistungen:

Im Bundestag beschlossen wurde eine Einschränkung des Bürgergelds bzw. der Sozialhilfe für Personen, die in Sammelunterkünften untergebracht sind. Allerdings wurden diese Neuregelungen noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie sollen ebenfalls zum 1.1.24 in Kraft treten.
Danach kann bei Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit leben, der ausgezahlte Betrag verringert werden, wenn ihnen dort Verpflegung und Energie zur Verfügung gestellt werden.

Näheres, insbesondere die umfassten Personengruppen und die anzurechnenden Beträge finden Sie unter diesem Link