Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine

Am 05.12.2023 ist die Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (UkraineAufenthFGV) in Kraft getreten.
Damit gelten alle bisher erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG für Geflüchtete aus der Ukraine, welche am 01.02.2024 gültig sind, einschließlich der Auflagen und Nebenbestimmungen kraft Gesetzes bis zum 04.03.2025 fort.
Ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann und muss bei der Ausländerbehörde nicht gestellt werden.
Als Nachweis über das Fortbestehen des Aufenthaltsrechts versendet die Ausländerbehörde des Landratsamtes Augsburg an alle Betroffenen im Landkreis Augsburg ein Schreiben, welches anderen Behörden und Institutionen etc. im Bedarfsfall vorgelegt werden kann.