Infobrief des Bay. Innenministerium: Übermittlung von personenbezogenen Daten von untergebrachten Personen an ehrenamtliche (Asyl-)Helferkreise

Bisher wurde die Rechtsauffassung vertreten, dass Behörden ohne wirksame Einwilligung der Betroffenen keine personenbezogenen Daten an ehrenamtliche Asylhelferkreise (und Wohlfahrtsorganisationen) weitergeben dürfen.

Nachdem seitens der Helferkreise vermehrt der Wunsch geäußert wurde, den Ehrenamtlichen Listen mit den Bewohner:innen der Unterkünfte zu übermitteln, hat das Bay. Innenministerium nun folgendes entschieden:

Die Weitergabe personenbezogener Daten an Asylhelferkreise ist auch ohne Vorliegen einer Einwilligung der Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

  • Es dürfen nur Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Nationalität übermittelt werden (z.B. in Form einer Liste).
  • Vor der Übermittlung muss die Behörde prüfen, ob es sich um einen Asylhelferkreis handelt, der die jeweiligen Informationen tatsächlich für die Unterstützung und Beratung der untergebrachten Personen in einer bestimmten Unterkunft benötigt.
  • Die personenbezogenen Daten der Bewohner:innen einer Unterkunft darf nur derjenige Asylhelferkreis erhalten, der die Menschen in der jeweiligen Unterkunft tatsächlich unterstützt.
  • Die Übermittlung der Daten darf nur an bekannte und vertrauenswürdige Organisationen bzw. Asylhelferkreise erfolgen.
  • Die Listen dürfen nur an das leitende Organ der jeweiligen Helferkreise herausgegeben werden, d.h. an den/die Koordinator/in des Helferkreises. Die Verteilung der Listen erfolgt dann organisationsintern über den/die Koordinator/in des Helferkreises.
  • Um Vertraulichkeit mit dem Umgang der sensiblen Daten zu gewährleisten, muss der Koordinator des Helferkreises gegenüber der entsprechenden Behörde eine Vertraulichkeitserklärung abgeben. Empfohlen wird, diese Erklärung auch von den Helfer:innen, die Zugang zu diesen Daten haben, einzuholen.

 

Den genauen Wortlaut des Infobriefes finden Sie unter diesem Link.