Regelungen mit Blick auf die Ukraine

Liebe Engagierte und Interessierte,

der Angriffskrieg Putins auf die Ukraine macht uns alle fassungslos und lässt uns mit Entsetzen auf die schreckliche Situation in der Ukraine blicken. Mit Erschütterung sehen wir die Bilder von vor Bomben und Zerstörung fliehenden Menschen. Es entsteht neben der weltpolitischen auch eine große humanitäre Krise und es werden viele flüchtende Menschen aus der Ukraine auch in Deutschland Schutz suchen.

  • Ukrainer*innen benötigen für die Einreise nach Deutschland kein Visum und können für 90 Tage bleiben mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 90 Tage.
  • Für ukrainische Staatsbürger, die sich derzeit bereits in Deutschland aufhalten, gilt folgende Regelung:
  • Aufgrund der aktuellen Lage in der Ukraine ist davon auszugehen, dass es für ukrainische Staatsangehörige, die sich derzeit zu Kurzaufenthalten in Deutschland befinden, nicht zumutbar ist, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das Visumverfahren nachzuholen, sofern sie nicht mit dem hierfür erforderlichen Visum eingereist sind.
  • Ukrainische Staatsangehörige, die visumfrei für einen Kurzaufenthalt nach Deutschland eingereist sind, können nach Ablauf der 90 Tage eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen einholen.

Zur Stellung von Asylanträgen gibt das Bundesinnenministerium folgende Auskunft:

Europäische Union, Bund und Länder bereiten sich derzeit auf eine mögliche Fluchtbewegung aus der Ukraine vor. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat spricht sich für eine unbürokratische Aufnahme von Vertriebenen aus der Ukraine aus und prüft derzeit auch auf europäischer Ebene wie eine solche Aufnahme erfolgen kann. Ukrainische Staatsangehörige, die sich in Deutschland befinden, können gemäß der gesetzlichen Vorgaben einen Asylantrag stellen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge prüft stets im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung vorliegen. In Betracht käme bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.

Diese und weitere Informationen finden sich unter
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/ministerium/ukraine-krieg/faq-liste-ukraine-krieg.html

Die EU-Kommission berät am kommenden Donnerstag über die vereinfachte Aufnahme von ukrainischen Flüchtlingen in der EU, s.https://www.rnd.de/politik/eu-kommission-will-aufnahme-von-ukraine-gefluechteten-vereinfachen-LOZQJGOFA7WIPTLWYDGVVKRE4M.html