Begriffsklärung: illegale bzw. irreguläre Migration

Im öffentlichen Diskurs wird zunehmend der Begriff der illegalen bzw. irregulären Migration verwendet, wenn von in Europa bzw. in Deutschland ankommenden asylsuchenden Menschen gesprochen wird. Damit wird suggeriert, dass Flüchtlinge bzw. Asylsuchende auf legalem bzw. regulären nach Deutschland kommen könnten. Dies ist jedoch nur für einen Bruchteil der Geflüchteten der Fall wie z.B. für Kontigentflüchtlinge oder afghanische Ortskräfte, die mit einem Visum einreisen und sofort einen Aufenthaltsstatus erhalten.

Für alle anderen Asylsuchenden ist der einzige Weg, nach Europa bzw. Deutschland einzureisen der des illegalen Grenzübertritts, da sie für ihre Einreise kein Visum oder eine sonstige Erlaubnis erhalten um somit rechtmäßig einreisen zu können.

Dieses Dilemma ist berücksichtigt in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), die neben Deutschland weitere 148 Staaten unterzeichnet haben. In Artikel 31 der GFK ist geregelt, dass Flüchtlinge nicht wegen einer unerlaubten Einreise bestraft werden dürfen.

Dies bedeutet:
Die illegale Einreise ist zwar strafbar nach §§ 14, 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, darf allerdings nach Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht bestraft werden, wenn die Schutzsuchenden unverzüglich nach der Einreise ein Asylgesuch stellen. Hier verweist die Regelung im Aufenthaltsgesetz auf die Genfer Flüchtlingskonvention.
Die Schutzsuchenden erhalten daher, zumeist einige Wochen nach der Einreise, ein Schreiben der zuständigen Staatsanwaltschaft, dass das Ermittlungsverfahren wegen illegaler Einreise gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt wurde.
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