Neues zur Ukraine

1. Verlängerung der UkraineAufenthaltsÜbergangsverordnung

Aus der Ukraine geflüchtete ukrainische Staatsangehörige und Ausländer, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, sind bei einer Einreise bis zum 4. März 2024 ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet für 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Diese Verordnung tritt dann entsprechend am 2. Juni 2024 außer Kraft.
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2.Umschreibung ukrainischer Kfz in Deutschland

Grundsätzlich müssten ukrainische Kfz spätestens ein Jahr nach Grenzübertritt umgeschrieben werden und ein deutsches Kfz-Kennzeichen erhalten.
Zuständig ist die für den Wohnort des Halters zuständige Kfz-Zulassungsstelle.

Für die Umschreibung sind u.a. nachzuweisen: eine TÜV-Hauptuntersuchung sowie eine elektronische Kfz-Versicherungsbestätigung.

 Befreit sind die Halter ukrainischer Kfz von Einfuhrabgaben und Steuern, sofern ihr Aufenthalt nur ein vorübergehender ist. Diese Ausnahmeregelung gilt bis 24.2.2024.

Es wird erwartet, dass das Bundesverkehrsministerium eine Ausnahme von der Umschreibungspflicht plant, sofern der Aufenthalt nur ein vorübergehender ist.

Eine gesetzliche Regelung liegt hierzu jedoch noch nicht vor.

Nachzuweisen sind aber in jedem Fall eine Kfz-Versicherung und eine TÜV-Hauptuntersuchung.
Detaillierte Informationen finden Sie im beigefügten Infoblatt der Kfz-Zulassungsstelle des Landratsamtes Augsburg.