Leistungskürzungen für alleinstehende Asylsuchende

Leistungskürzungen für alleinstehende Asylsuchende in Sammelunterkünften, die Analogleistungen beziehen, sind verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer am 24.11.22 veröffentlichten Entscheidung eine 2019 beschlossene Regelung im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für unvereinbar mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum erklärt. Die umstrittene Regelung des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG, wonach alleinstehende Personen in Sammelunterkünften reduzierte Leistungen erhielten, ist demnach verfassungswidrig.

Wichtig: Diese Entscheidung betrifft nur Asylbewerber:innen, die Analogleistungen beziehen!

(Analogleistungen erhalten diejenigen Asylbewerber:innen, die sich  länger als 18 Monate im Asylbewerberleistungsbezug befinden).

Die Entscheidung betrifft nicht die Leistungen, die Asylbewerber:innen nach § 3a AsylbLG beziehen. Diese Leistungen werden gerade beim Bundessozialgericht überprüft und  ev. wird hierzu im nächsten Jahr eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ergehen.

Detaillierte Informationen unter

https://www.asyl.net/view/bundesverfassungsgericht-leistungskuerzungen-fuer-alleinstehende-asylsuchende-in-sammelunterkuenften-verfassungswidrig

In diesem Zusammenhang interessant ist die Analyse der Regelsätze des Asylbewerberleistungsgesetzes

PRO ASYL und der Berliner Flüchtlingsrat haben in einer im November 2022 erschienenen Studie die Regelsätze nach dem AsylbLG sowie die im AsylbLG vorgesehenen Leistungskürzungen analysiert. Die Publikation basiert auf einer Stellungnahme, die für das Bundesverfassungsgericht geschrieben wurde.

https://www.asyl.net/view/analyse-der-regelsaetze-des-asylbewerberleistungsgesetzes