Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.7.26 durfte Deutschland die Aufnahmezusagen für Afghan:innen nicht pauschal für „ungültig und erloschen“ erklären.
Das BverfG stellte durch Beschluss fest: Auch wenn die Bundesregierung bei humanitären Aufnahmeentscheidungen über einen weiten politischen Entscheidungsspielraum verfügt, ist sie an rechtsstaatliche Grundsätze und insbesondere an das Willkürverbot gebunden. Eine Abkehr von einer bereits mitgeteilten Aufnahmeerklärung muss deshalb unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls erfolgen
Die Entscheidung erging aufgrund einer Verfassungsbeschwerde einer afghanischen Mutter mit ihren zwei minderjährigen Söhnen.
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