Im konkreten Fall ging es um einen afghanischen Geflüchteten, dessen Asylantrag im Rahmen des Dublin-Verfahrens als unzulässig abgelehnt worden war und der damit -ohne Duldung – vollziehbar ausreisepflichtig geworden war.
Das Landratsamt Schweinfurt, das mit dem Fall befasst war, kürzte daraufhin die Leistungen auf Ernährung, Unterkunft Heizung, Körper- und Gesundheitshilfe sowie Krankenhilfe. Bargeld und Kleidung erhielt er nicht mehr. Der Geflüchtete klagte dagegen, das Bundessozialgericht in oberster Instanz legte daraufhin den Fall dem EuGH vor mit der Frage, ob die Kürzung auf Brot, Bett, Seife und Krankenhilfe mit EU-Recht vereinbar sei. Der EuGH hat festgestellt, dass in den EU-weit geltenden Aufnahmerichtlinien die Gewährleitung von Unterkunft, Verpflegung und Kleidung sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs (wie Telefon oder ÖPNV-Tickets) gesichert sein muss. Somit war die Entscheidung auf Kürzung der o.g. Leistungen unionsrechtswidrig.
