Verschärfungen des Asylrechts (GEAS-Reform)

Auf EU-Ebene:

Mit zwei Beschlüssen des Europäischen Parlaments vom 10.02.2026 ist es zu weiteren Verschärfungen des europäischen Asylrechts gekommen. Durch Änderungen an der Asylverfahrensverordnung wurden mehrere Länder europaweit als sichere Herkunftsstaaten eingestuft und die Auslagerung von Asylverfahren in „sichere Drittstaaten“ erleichtert.

Sichere Herkunftsstaaten:

Für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten gilt nun eine Beweislastumkehr: Die Behörden dürfen vermuten, dass eine Person aus diesen Staaten keinen Schutz braucht. Die betroffenen Personen müssen daher nachweisen, dass diese Vermutung in ihrem Fall nicht gilt.

Auf EU-Ebene wurden nun Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Kosovo, Indien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten eingestuft.

Zusätzlich zu den auf EU-Ebene geltenden sicheren Herkunftsstaaten gelten für Deutschland (Nationale Liste) noch Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien als sichere Herkunftsstaaten.

Als EU-weit sichere Herkunftsländer werden zudem künftig auch EU-Beitrittskandidaten eingestuft, somit unter anderem die Türkei. Eine Ausnahme gilt, wenn in dem Land ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht (wie z.B. die Ukraine).

Sichere Drittstaaten:

In einem zweiten Beschluss wurden die Regelungen zur Bestimmung „sicherer Drittstaaten“ verschärft. Die Asylanträge von Personen aus diesen Ländern können ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt und die Personen in diese sicheren Drittstaaten überstellt werden. Bisher musste zu diesem Drittstaat eine Verbindung bestehen, dies ist nun nicht mehr erforderlich.

(Definition sicherer Drittstaat: Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention gewährleistet ist, dies sind: alle Mitgliedstaaten der europäischen Union sowie Norwegen und Schweiz.)

Künftig sollen auch solche Länder als sicherer Drittstaat eingestuft werden können, in denen nur Teile eines Landes als sicher gelten.

 

In Deutschland:

Am Freitag, 27.02.2026 hat der Bundestag verschärfte Asylregeln beschlossen, indem  er die insgesamt elf Gesetzgebungsakte zu GEAS-Reform, die von der EU beschlossen wurden, in deutsches Recht umgesetzt hat. Die GEAS-Reform soll ab Juni 2026 zur Anwendung kommen.

Über den Solidaritätsmechanismus muss die Bundesrepublik in diesem Jahr zunächst keine zusätzlichen Flüchtlinge aufnehmen, weil sie in den vergangenen Jahren im europäischen Vergleich viele Flüchtlinge aufgenommen hat.

Folgende Hauptpunkte enthält der heutige Beschluss des Bundestages:

  •  Schnellere Verfahren
  • Strengere Kontrollen
  • Neue Regeln für Arbeit

Mit der deutschen Umsetzung der EU-Asylreform (GEAS) soll es den Bundesländern ermöglicht werden, neue Asylzentren, sog. Sekundärmigrationszentren, einzurichten. Darin sollen sich Schutzsuchende, für die eigentlich ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist, verpflichtend aufhalten müssen. Nach Abschluss ihres Verfahrens in Deutschland sollen die Betroffenen direkt aus den Zentren in den für sie zuständigen Staat abgeschoben werden.

Asylsuchende, die noch in einer Aufnahmeeinrichtung (Ankerzentrum, Ankerdependance) wohnen, sollen nun bereits drei Monate nach der Registrierung des Asylantrags einen Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis bekommen (bisher war dies erst nach sechs Monaten möglich), sofern das Asylverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist.

Kritische Anmerkung von Wohlfahrtsverbänden und Flüchtlingsräten hierzu: Nachdem die Asylsuchenden zu diesem frühen Zeitpunkt aber noch keinen Sprachkurs absolvieren konnten (und nun auch nicht mehr dürfen), steht zu befürchten, dass es sich vor allem um prekäre und unqualifizierte Beschäftigungsverhältnisse handeln dürfte, die dann infrage kommen.

Diese Regelung gilt jedoch nicht für Asylsuchende, für die ein anderer EU-Staat zuständig ist, also für die sog. Dublin-Fälle.  Diese dürfen nach wie vor erst nach sechs Monaten eine Beschäftigung aufnehmen, falls bis dahin ihr Asylverfahren noch nicht negativ beendet ist.

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw09-de-geas-1149762