Aktuelle Änderungen im Asyl- Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht
Am 5. Dezember 2025 hat der Deutsche Bundestag verschiedene Änderungen im Asly-, Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht beschlossen:
Sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung (gültig ab 01.02.2026)
Durch den neu eingeführten § 29b AsylG wird es der Bundesregierung künftig ermöglicht, sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung zu bestimmen. Eine Zustimmung des Bundesrats ist somit nur noch für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten gem. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) notwendig. Art. 16a GG kommt jedoch nur äußerst selten zur Anwendung, spielt somit faktisch nur eine untergeordnete Rolle.
Abschaffung der Pflichtanwält:innen bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam (gültig ab 01.06.2026)
Der Bundestag hat die Abschaffung der Pflichtanwält:innen in Verfahren zur Anordnung von Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam beschlossen durch ersatzlose Streichung des § 62d Aufenthaltsgesetz.
Diese Regelung war erst 2024 nach jahrelangen Forderungen aus der Anwaltschaft und Zivilgesellschaft, die hierin ein zentrales Element rechtsstaatlichen Verfahrens sahen, eingeführt worden.
Für vor dem 31.05.2026 bestellte anwaltliche Vertretungen findet das AufenthG in der bis dahin gültigen Fassung Anwendung.
Verlängerung von Regelungen zum Chancen-Aufenthaltsrecht
Das Ende 20222 eingeführte Chancen-Aufenthaltsrecht sah für geduldete Personen die Möglichkeit vor, eine Aufenthaltszeit für 18 Monate „auf Probe“ zu erhalten, um während dieses Zeitraums die noch fehlenden Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach §§ 25a, b AufenthG (Aufenthaltsgewährung wegen guter Integration) zu erfüllen.
Zum 31.12.2025 ist diese in § 104c AufenthG geregelte Aufenthaltserlaubnis nun ausgelaufen und durch eine Übergangsregelung, die sich ebenfalls in § 104c AufenthG befindet, ersetzt worden. Danach soll eine bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen fortgelten. Die Aufenthaltserlaubnis kann anschließend aber nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a oder § 25b AufenthG verlängert werden.
Inhaber:innen des Chancen-Aufenthaltsrechts können bis zum 30.06.2027 Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 25a, b AufenthG stellen.
Wichtig: Diese Änderung betrifft allerdings nicht das Chance-Aufenthaltsrecht selbst. Dessen Erteilungsgrundlage lief zum 31.12.2025 aus.
Sperrfrist im Einbürgerungsverfahren
Mit Inkrafttreten der Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht zum 30.10.2025 wurde die Möglichkeit der Einbürgerung nach drei Jahren wieder gestrichen.
Nunmehr finden sich in diesem Gesetzespaket weitere Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts:
Erstmals wird in § 35aStAG (Staatsangehörigkeitsgesetz) eine Sperrfrist eingeführt, mit der Täuschungsversuche im Einbürgerungsverfahren bestraft werden sollen. So ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für die Dauer von 10 Jahren ausgeschlossen, wenn die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass eine antragstellende Person arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.
Dies gilt sowohl für das eigene Verfahren der betroffenen Person als auch wenn die Verstöße begangen wurden, um für eine andere Person die Einbürgerung zu erwirken.
Die Änderung trat am 23.12.2025 in Kraft.
Auslaufen einer Sonderregelung für medizinisches Personal aus der Ukraine
105 d AufenthG wurde aufgehoben. Dieser sah vor, dass Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (aus der Ukraine geflüchtete Personen mit vorübergehendem Schutzstatus) die medizinische Versorgung von anderen aus der Ukraine geflüchteten Personen vornehmen durften, wenn in den Aufnahmeeinrichtungen oder sonstigen Unterkünften kein ausreichendes medizinisches Personal zur Verfügung stand und die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung gefährdet gewesen wäre.
Informationsverbund Asyl & Migration – Detail
