Bundesverfassungsgericht: Abschiebehaft nur auf Anordnung

Hintergrund: Die Beschwerdeführer sollten abgeschoben werden, Sie wurden zu diesem Zweck festgenommen, bevor eine richterliche Haftanordnung vorlag. Ihre dagegen gerichteten Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Hiergegen wandten sich die Beschwerdeführer mit einer Verfassungsbeschwerde.

Das BVerfG hat nun entschieden, dass für eine geplante Ingewahrsamnahme durch die Ausländerbehörde grundsätzlich vorher eine richterliche Haftanordnung notwendig sei. Da diese nicht erfolgt sei, seien die Betroffenen in ihrem Grundrecht auf die Freiheit der Person, Art. 2, Absatz 2 Grundgesetz verletzt worden. Die Verfassungsbeschwerde war somit erfolgreich.

Näheres unter diesem Link