Situation von Geflüchteten in Griechenland 

Im letzten Newsletter wurde berichtet, dass es von Seiten Griechenlands Unterstützungsprojekte für Geflüchtete gibt, die nach Griechenland zurückgekehrt sind, da sie dort bereits einen Schutzstatus erhalten hatten, in Form von Unterkunft, Verpflegung und Sozialberatung. So sollte einer drohenden Existenzlosigkeit entgegengewirkt werden. Daran sollten sich weitergehende Unterstützungen an, u.a. beim Spracherwerb und bei der Jobsuche anschließen. 

Nun hat die Stiftung Pro Asyl eine Stellungnahme zur Situation der Schutzsuchenden in Griechenland herausgegeben mit folgendem Ergebnis: 

Schutzgewährung in Griechenland existiert “nur auf dem Papier”. 

Ab dem Moment der Anerkennung als Asylberechtigter entfallen sämtliche Sozialleistungen, die Menschen sind auf sich alleine gestellt. Einen einklagbaren Anspruch auf “Bett, Brot und Seife” gibt es ein Griechenland nicht. Es gibt auch keine Fiktionsbescheinigung (zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) so wie in Deutschland, so dass, wer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis ist, völlig schutz- und rechtlos ist und damit auch keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung hat. 

Weiteres großes Problem ist der Zugang zu bezahlbarem Wohnraum. So hausen Schutzberechtigte oftmals in überfüllten Wohnungen oder in von Räumung bedrohten Behausungen. 

Aufgrund dieser prekären Zustände bei der Versorgung Schutzsuchender hat die Europäische Kommission bereits in 2023 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eingeleitet. 

https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/20250407_PRO-ASYL-RSA_Stellungnahme-zur-Situation-Schutzberechtigter-in-Griechenland.pdf 

Trotz dieser prekären Zustände hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland könnten daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werde 

Siehe Pressemitteilung vom 16.4.25: Pressemitteilung Nr. 30/2025 | Bundesverwaltungsgericht und https://www.asyl.net/view/bverwg-keine-unmenschliche-oder-erniedrigende-aufnahmesituation-fuer-nichtvulnerable-anerkannte-fluechtlinge-in-griechenland