Verlängerung der Ukraine-Übergangsverordnung, in Kraft getreten am 28.11.2024

Wie bereits im September-Newsletter erwähnt, werden die Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Geflüchteter sowohl EU-weit als auch in Deutschland bis 4.3.2026 verlängert.

Dies bedeutet im Einzelnen:

  1. Ukrainische Staatsangehörige und
  2. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine, sofern sie
    • am 24.2.2022 in der Ukraine internationalen oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
    • Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Familienangehörige Staatenloser sowie Staatsangehörige anderer Drittstaaten sind, die am 24.2.20222 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
    • sich am 24.2.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben

Folgende Personengruppen sind weiterhin nicht von der o.g. Verlängerung erfasst:

Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine ohne internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz in der Ukraine oder mit befristetem ukrainischem Aufenthaltstitel.

Diese Personengruppen benötigen zur Einreise nach Deutschland ein Visum.

Seit 5.6.2024 erhalten diese Personengruppen keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mehr.
Eine bisher erteilte und noch gültige Aufenthaltserlaubnis für diese Personengruppen endet am 4.3.2025, eine Verlängerung ist nicht vorgesehen.

Ausführliche Erläuterungen finden Sie hier:
Verlängerung wichtiger Regelungen für Einreise, Aufenthalt und Schutzstatus von Geflüchteten aus der Ukraine bis zum 4. März 2026 – Der Paritätische – Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege