Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht, in Kraft getreten am 31.10.2024, sog. Sicherheitspaket

Das „Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“ sieht verschiedene Verschärfungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht sowie im Asylbewerberleistungsrecht vor.
Im Einzelnen:

1.Ausschluss von Asylbewerberleistungen bei „Dublin-Fällen“:
Personen, deren Asylantrag wegen der Zuständigkeit eines anderen EU-Staates als unzulässig abgelehnt wurde (Dublin-Fall), verlieren ihren Anspruch auf Asylbewerberleistungen, wenn das BAMF die Abschiebung angeordnet hat und die Ausreise tatsächlich und rechtlich für möglich hält. Die Betroffenen werden bis zu ihrer Ausreise für einen Zeitraum von zwei Wochen „Überbrückungsleistungen“ erhalten. Darüberhinaus sollen Leistungen nur gewährt werden, soweit dies im Einzelfall zur Überwindung einer besonderen Härte geboten ist.

Die Gewährung von Geldleistungen wird nun vollständig ausgeschlossen, im Fall von Krankheiten besteht nur noch ein Anspruch auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände.

Zu klären wird sein, in welchen Fällen der Leistungsausschluss künftig greifen wird, dies hängt insbesondere davon ab, wie die „tatsächliche“ Möglichkeit der Ausreise definiert wird und welche zumutbaren Pflichten den Betroffenen in diesem Zusammenhang künftig auferlegt werden können.

2.Übermittlungspflichten an das BAMF
Künftig ist geregelt, in welchen Fällen das BAMF über die Einleitung von Strafverfahren, Klageerhebungen sowie rechtskräftige Verurteilungen zu unterrichten ist.

So muss das BAMF über Freiheits- und Jugendstrafen mit mindestens drei Jahren unterrichtet werden. Bei Schleusungsdelikten sowie Straftaten mit antisemitischem, rassistischem, menschenverachtendem Beweggrund greift dies bereits bei einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mind. einem Jahr.

3.Abgleich von Lichtbildern mit Internetdaten
Ein automatisierter Abgleich wird nun ermöglicht, wenn die Asylsuchenden keinen Pass vorlegen, der Abgleich mit dem Internet zur Identitätsfeststellung erforderlich ist und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen.

4.Reise ins Herkunftsland als Widerrufsgrund und Anzeigepflicht für Reisen
Reisen Schutzberechtigte in ihr Herkunftsland, so gibt die Gesetzesänderung Anlass zu der Vermutung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Schutzstatus sowie für Abschiebungsverbote nicht mehr vorliegen und zu widerrufen sind.
Als Ausnahme gilt: Die Reise ist sittlich zwingend geboten. Als Beispiele werden schwere Krankheiten oder Todesfälle von Familienangehörigen genannt.

Personen mit Schutzstatus oder Abschiebeverbot müssen künftig Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzeigen. Diese Anzeigen müssen an das BAMF weitergeleitet werden, damit dieses prüfen kann, ob ein Widerrufsgrund vorliegt.

5.Neuregelungen zum Ausschluss von Flüchtlingsschutz
Personen, von denen eine Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit ausgeht, sind vom Flüchtlingsschutz ausgeschlossen. Diese Regelung wurde nun erweitert um Personen, die zu einer mindestens dreijährigen Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt wurden. Dazu gibt es weitere „Soll“ und „Kann“-Regelungen, die Straftaten betreffen wie sexuelle Übergriffe, Vergewaltigung, Schleusung oder Straftaten mit antisemitischem, rassistischem oder fremdenfeindlichem Beweggrund.

6.Ausweitung von „besonders schwerwiegenden“ und „schwerwiegenden“ Ausweisungsgründen
Ausweisung bedeutet das Erlöschen des Aufenthaltsrechts und die Verpflichtung zur Ausreise.

Diese schwerwiegenden Ausweisungsgründe umfassen künftig rechtskräftige Verurteilungen bei Sexualdelikten, bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, bei Einschleusungsdelikten, bei bestimmten Straftaten mit Verurteilungen von mind. sechs Monaten, bei denen eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug benutzt wurde.

Eine ausführliche Darstellung der gesetzlichen Verschärfungen finden Sie hier: Informationsverbund Asyl & Migration – Detail