Diskriminierende Maßnahmen gegen Frauen in Afghanistan sind lt. EuGH vom 04.10. als Verfolgung zu bewerten,
Der Europäische Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die umfangreichen diskriminierenden Maßnahmen, die das Taliban-Regime in Afghanistan gegen Frauen verhängt, bereits für sich genommen als „Verfolgung“ einzustufen sind. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft müsse somit nicht geprüft werden, welche spezifischen Verfolgungshandlungen Antragstellerinnen drohen, vielmehr reiche aus, Staatsangehörigkeit und Geschlecht heranzuziehen, um die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes zu erfüllen:
https://www.asyl.net/view/eugh-diskriminierende-massnahmen-gegen-frauen-in-afghanistan-sind-als-verfolgung-zu-bewerten
Der bayerische Flüchtlingsrat gibt noch folgende Info: Wichtig ist, dass Frauen mit nationalen Abschiebehindernissen oder subsidiärem Schutz einen Asylfolgeantrag stellen können, um eine Flüchtlingsanerkennung zu erhalten.
Auch Familienasyl für Ehepartner:innen, Kinder oder Eltern gemäß § 26 AsylG kann damit möglich sein.