In Deutschland halten sich lt. Ausländerzentralregister ca. 1,2 Millionen Geflüchtete aus der Ukraine auf (Stand August 2024). https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1294820/umfrage/kriegsfluechtlinge-aus-der-ukraine-in-deutschland/
Auf europäischer Ebene wurde der vorübergehende Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert, dies hat der Europäische Rat am 25. Juni 2024 beschlossen. Damit wird weiterhin ein rechtlicher Rahmen für den Aufenthalt für Geflüchtete aus der Ukraine in den nationalen Systemen innerhalb der EU-Aufnahmeländer garantiert. In Deutschland steht die Umsetzung dieses neuen Beschlusses in nationales Recht noch aus. Bisher gelten die Aufenthaltserlaubnisse für in Deutschland lebende Ukrainer:innen bis 3. März 2025. Schutzes bis zum 4. März 2026 ist von deutscher Seite aus bisher noch nicht erfolgt. Bisher gilt:
Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG, die ab dem 1. Februar 2024 noch gültig sind, werden automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Betroffene müssen in dem Fall keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen, die Ausländerbehörde also nicht aufsuchen.
Unter diesen Schutz fallen allerdings nicht mehr:
Staatenlose und nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige ohne Schutzstatus bzw. nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine, d.h. diese Personengruppen erhalten nun keinen Aufenthaltstitel bzw. keine Verlängerung ihres bisherigen Aufenthaltstitels mehr nach § 24 AufenthG.