Aktuelle Informationen – Februar 2020

Beratungszeiten der Flüchtlings- und Integrationsberatung in Bobingen und Schwabmünchen

Bis zur endgültigen Wiederbesetzung der Beratungsstellen gelten vorläufig folgende Beratungszeiten:

Bobingen: dienstags von 9.00 bis 12:000 und 13:00 bis 15:00 Uhr, Konstantin Kretschmann (k.kretschmann@caritas-augsburg.de)

Schwabmünchen: donnerstags von 10:00 bis 12:00 und 13:00 bis 15:00 Uhr, Silvia Heiszler (s.heiszler@caritas-augsburg.de)

Das Beratungsbüro in Schwabmünchen hat eine neue Adresse: Fuggerstr.6 in Schwabmünchen (1. Stock).

Integrationskurse im Landkreis Augsburg, vhs Augsburger Land

Eine Übersicht der laufenden sowie in Planung befindlichen Integrationskurse im Landkreis Augsburg (Gersthofen, Königsbrunn, Meitingen, Neusäß, Schwabmünchen, Zusmarshausen) finden sich hier:

Alphabetisierungskurs des bfz Augsburg

Am 2.3.2020 startet im bfz Augsburg ein neuer Kurs zur Alphabetisierung für Asylsuchende. Teilnehmen können alle Asylbewerber*innen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung, unabhängig vom Herkunftsland.

Auch bereits anerkannte Asylbewerber*innen können an dem Kurs teilnehmen, sofern sie weniger als zwei Jahre in Bayern sind.

Das Lehrmaterial wird gestellt, Fahrtkosten können leider nicht übernommen werden.

Dauer des Kurses: 2.3. bis 10.6.2020. Kursort: bfz Augsburg, Ulmer Str. 160, Augsburg

Anmeldung und Informationen bei Frau Orlovska unter viktoria.orlovska@bfz.de, Telefon 0821 40802 169.

Sprachkurslisten für den Monat Februar, herausgegeben vom Bildungsbüro des Landratsamtes Augsburg

Wohnprojekt Augsburg: neue Mietbefähigungskurse

Das Wohnprojekt Augsburg bietet wieder Mitbefähigungskurse an, in denen Wohnungssuchende wichtige Informationen rund um das Thema „Wohnungssuche, Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag, Mietobergrenzen etc.“ erfahren.

Der nächste Kurs startet am Freitag, den 28.2.2020 von 9:30 Uhr bis 13:00 Uhr im zib, Zentrum für interkulturelle Beratung, Wertachstr. 29 in Augsburg.

Näheres, insbesondere zur Anmeldung, entnehmen Sie bitte dem Flyer.

Lebenswirklichkeit in Bayern – Ein Projekt für Migrantinnen und deren Kinder von IN VIA Augsburg, Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit in der Diözese Augsburg

Durch verschiedene Angebote und Aktionen sollen Frauen und ihre Kinder an das gesellschaftliche und kulturelle Leben in Bayern herangeführt werden, u.a. durch gemeinsames Kochen, Basteln, Musizieren oder durch gemeinsame Ausflüge.

Ein Überblick über die verschiedenen Angebote finden Sie hier:

Infos bei Sigrid Pätzold, sigrid.paetzold@invia-augsburg.de, Tel: 0821450 42217

Gruppe zur psychischen Stabilisierung für geflüchtete Mädchen und Frauen

Das Traumahilfe Netzwerk Augsburg und Schwaben e.V. bietet ab 22.04.2020 an insgesamt 6 Mittwochabenden (18:30 bis 19:30 Uhr) eine Gesprächsgruppe (“Gleichgewicht finden“) für geflüchtete Frauen und Mädchen an mit Übungen und Informationen zum Thema Stress und Traumata. Gute Sprachkenntnisse der deutschen Sprache sollten vorhanden sein.

Die Kosten betragen € 50,00.

Anmeldung bis spätestens 14.04.2020 mit dem im Anhang beigefügten Anmeldeformular unter info@traumahilfe-augsburg.de

Nähere Informationen unter 0821 444 094 84

Gesetz zur Nachweispflicht eines Masernschutzes in bestimmten Einrichtungen

Ab 1.3.2020 tritt dieses Gesetz in Kraft. Alle Personen, die am 1.3.2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden, haben einen Nachweis über eine Masernschutzimpfung bis zum 31.7.2020 vorzulegen.

Welche Personen vom Gesetz erfasst sind, entnehmen Sie bitte dem folgenden Dokument:

Arbeitsmarktzugang für Geduldete und Gestattete mit den wichtigsten Gesetzesänderungen im Überblick, zusammengestellt vom Bay. Flüchtlingsrat und BAVF (Bay. Netzwerk zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen).

Die Zusammenstellung finden Sie im Anhang sowie weitere Informationen unter www.bavf.de.

Neue Fristenregelung zur Identitätsklärung

Seit 1.1.2020 gibt es verschiedene Fristen, die bei der Klärung der Identität zu beachten sind, strebt ein Asylbewerber eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung an.

Für die Beantragung einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung ist die Mitwirkung des Geflüchteten bei der Identitätsklärung zwingend erforderlich, und zwar innerhalb bestimmter Fristen. Können diese Fristen nicht eingehalten werden, kann die Ausbildungsduldung dauerhaft versagt werden und es entfällt der Rechtsanspruch auf die Erteilung der Ausbildungsduldung. Ähnliches gilt bei der Beschäftigungsduldung.

Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Geflüchtete alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine Identität zu klären, die Klärung jedoch erst – unverschuldet – nach Fristablauf erfolgen kann.

Grundsätzlich nicht verlangt werden darf, dass sich die betroffene Person an die Botschaft ihres Heimatlandes wendet, um einen Pass zu beantragen.

Ausnahme: Nach rechtskräftig abgelehntem Asylverfahren sowie bei Erteilung subsidiären Schutzes oder eines Abschiebeverbotes wird es als zumutbar erachtet, sich einen Pass über die jeweilige Botschaft bzw. das Konsulat des Herkunftslandes zu beschaffen.

Folgende Fristen zur Identitätsklärung gelten ab 1.1.2020:

  • bei Einreise bis 31.12.2016: Identitätsklärung bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung
  • bei Einreise ab 1.1.2017 und vor dem 31.12.2019: Identitätsklärung bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens aber bis 30.6.2020
  • bei Einreise nach dem 31.12.2019:  innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise