Aktuelle Informationen – Oktober 2019

Aktualisierte Listen der Flüchtlings- und Integrationsberatung im Landkreis Augsburg

fürden nördlichen und mittigen/ westlichen Landkreis:

für den südlichen Landkreis:

Aktuelle Sprachkurslisten für Oktober,  herausgegeben vom Bildungsbüro des Landratsamtes

Das „Migrationspaket“ der Bundesregierung: einige der in diesem Gesetzespaket enthaltenen Neuerungen bzw. Änderungen:

1.Neuregelungen im Asylbewerberleistungsgesetz (ab 1.September 2019)

Kürzung der Asylbewerberleistungen um zehn Prozent für erwachsene Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften:

Die Leistungskürzung wird mit sog. Einspareffekten, die sich für die Bewohner*innen in Gemeinschaftsunterkünften aufgrund der Zugehörigkeit zu einer „Schicksalsgemeinschaft“(!) ergeben, begründet (§ 2 und §3a Asylbewerberleistungsgesetz)

Schließung der Förderlücke für Auszubildende und Studierende:

Asylbewerber*innen können während einer Berufsausbildung, einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums durchgängig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

Geduldete, die eine betriebliche Ausbildung machen, erhalten zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, danach nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe und ggf. aufstockende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Einführung eines Freibetrags für Einkommen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten:

Für Einkommen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten ist im Asylbewerberleistungsbezug ein Freibetrag von bis zu 200 Euro monatlich  eingeführt worden. Dies gilt insbesondere für Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter*in oder Ausbilder*in sowie für gemeinnützige Zwecke.

2.Neuregelungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz(ab 1. August 2019)

Zugang zur Sprachförderung:

Asylbewerber*innen mit Aufenthaltsgestattung, die nicht aus sicheren Herkunftsstaaten(dies sind Senegal, Ghana und die Westbalkanstaaten)  können auf Antrag zu Integrationskursen zugelassen werden:

  • Gestattete mit guter Bleibeperspektive (dies sind seit 1.8.19 nur noch Asylbewerber*innen aus Syrien und Eritrea)
  • Gestattete aus den übrigen Ländern (außer Senegal, Ghana, Westbalkan), die
  • vor dem 1.8.19 eingereist sind und
  • seit mindestens drei Monaten in Deutschland sind und
  • arbeitsmarktnah sind, d.h. bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind.

Wichtig: Nach Bestätigung der Arbeitssuchendmeldung durch die Agentur für Arbeit muss der Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs innerhalb von sechs Wochen beim BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gestellt werden.

3.Neuregelungen im Aufenthaltsgesetz (ab 1.Januar 2020)

Ausweitung der Ausbildungsduldung:

Die Ausbildungsduldung wird ausgeweitet auf Assistenz- und Helferberufe (z.B. Altenpflegehelfer/-in), wenn sich daran eine qualifizierte Berufsausbildung (z.B. Altenpfleger/ -in) in einem Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschließt und eine Arbeitsplatzzusage vorliegt.

Grundsätzlich erforderlich ist weiterhin die Klärung der Identität. Außerdem dürfen keine Konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet sein.

Die Ausbildungsduldung kann sieben Monate vor Ausbildungsbeginn beantragt und sechs Monate zuvor erteilt werden, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt.

Duldung für Personen mit ungeklärter Identität:

Neu eingefügt in das Aufenthaltsgesetz wird § 60 b „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“, der u.a. besagt, dass Personen mit ungeklärter Identität, die diese selbst zu vertreten haben, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden darf.

Ausführlichere Informationen zu den gesetzlichen Änderungen entnehmen Sie bitte den im Anhang beigefügten Faktenpapieren.

Gebührenerhebung in staatlichen Unterkünften

Im Anhang finden Sie ein Informationsschreiben der Regierung von Unterfranken, die für die Gebührenerhebung zuständig ist, an die Bewohner*innen staatlicher Unterkünfte, in dem darüber informiert wird, dass in Kürze eine neue Gebührenverordnung in Kraft treten wird.

Dies bedeutet, dass dann wieder Gebühren für die Zurverfügungstellung der Unterkunft erhoben werden. Diese Kostenfestsetzung kann auch für vergangene Monate, also rückwirkend erfolgen. In diesem Fall ergehen dann mehrere Kostenbescheide gleichzeitig.

Es gibt zwei Konstellationen der Kostenerhebung:

Kostenpflichtig sind

  • anerkannte Asylbewerber, die noch in den Unterkünften wohnen (sog. Fehlbeleger); bei Jobcenterleistungsbezug werden diese Kosten vom Jobcenter übernommen (auch für vergangene Zeiträume)
  • Asylbewerber*innen mit Einkommen (d.h. mit einem Beschäftigungsverhältnis) oder mit Vermögen